Keine Krankenkassenbeiträge für Minijobs

Bisher war umstritten, ob ein freiwillig Versicherter Krankenversicherungsbeiträge auf Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung zu entrichten hat. In einem Streitfall, den das Bundessozialgericht am 16.Dezember 2003 entschieden hat, war ein Rentner freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Die Krankenkasse zog neben der Rente auch das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung zu Beiträgen heran. Dagegen hat der Rentner Klage erhoben. Seit April 1999 dürfe die Krankenkasse auf das Arbeitsentgelt keine Beiträge mehr verlangen, weil der Arbeitgeber bereits einen Pauschalbeitrag von 10% entrichtet habe.

Das Bundessozialgericht hat dem Rentner Recht gegeben. In der gesetzlichen Krankenversicherung war Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung seit dem 1.April 1999 bei freiwillig Versicherten nicht mehr beitragspflichtig. Die Krankenkasse war daher nicht berechtigt, neben der Rente auch das Arbeitsentgelt aus der geringfügig entlohnten Beschäftigung für die Berechnung des Beitrags heranzuziehen.

Freiwillig Versicherte, die Krankenkassenbeiträge für eine geringfügige Beschäftigung entrichten mussten, können die zu viel bezahlten Beiträge für die Jahre ab 2000 zurückverlangen. Die Ansprüche für die Jahre vor 2000 sind verjährt. Einen Musterbrief für den Erstattungsantrag finden Sie im Internet unter www.finanztest.de/ webdateien/minijobs.rtf.

Urteil des BSG v. 16.12.03 (B 12 KR 25/03) in Der Betrieb Nr.3/2004 S.XVII.