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Keine Grunderwerbsteuer für eine Markise
Nach § 1 Abs.1 Satz 1 GrEStG unterliegt der Erwerb inländischer Grundstücke der Grunderwerbsteuer. Zum Grundstück gehören dessen wesentliche Bestandteile i.S. der §§ 93 und 94 BGB. Nicht zum Grundstück gehört dagegen das Zubehör i.S. des § 97 BGB.
Nach § 94 BGB gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen sowie die zur Herstellung eines Gebäudes eingefügten Sachen. "Eingefügt" sind alle Sachen, ohne die das Gebäude nach der Verkehrsanschauung nicht fertig ist; auf eine feste Verbindung kommt es insoweit nicht an.
Nach diesen Rechtsgrundsätzen stellt eine Markise keinen wesentlichen Grundstücksbestandteil dar. Denn die Bestandteile eines Gebäudes werden nach der Rechtsprechung nur dann als "wesentlich" angesehen, wenn sie auf das jeweilige Gebäude bezogen individuell ausgerichtet sind. Das ist bei an der Wand befestigten Täfelungen und bei aufgeklebten Bodenbelägen der Fall. Auch Einbaumöbel werden nach der Verkehrsanschauung als wesentliche Bestandteile angesehen, soweit sie speziell auf das Gebäude abgestimmt wurden. Soweit Einbaumöbel aber Serienanfertigungen sind und jederzeit wieder an anderer Stelle aufgebaut werden können, sind sie nicht als "eingefügt" anzusehen. Entsprechendes gilt für eine handelsübliche Markise, die lediglich mit Schrauben und Dübeln an den Außermauern angebracht ist, die aber jederzeit entfernt und an einem anderen Haus wieder angebracht werden kann.
Ein Grundstückskäufer, der ein Gebäude mit Markise erwirbt, spart also 3,5% Grunderwerbsteuer, wenn die Markise im Notarvertrag als Zubehör mit einem Preis X gesondert ausgewiesen wird. Gleiches gilt z.B. für Möbel, Lampen, Gartengeräte, Teppiche, Gardinen und Heizöl. Siehe hierzu ein rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichts Köln vom 20.August 2003 (5 K 3894/01) in EFG 2003 S.1645.