Keine Berücksichtigung von Anlaufverlusten vor Geschäftseröffnung bei Personengesellschaften

Die Gewerbesteuerpflicht für Personengesellschaften und andere Mitunternehmerschaften beginnt, wenn alle Voraussetzungen zur Führung eines Gewerbebetriebs erfüllt und der Betrieb in Gang gesetzt worden ist. Aufwendungen während einer Anlaufphase vor der eigentlichen Geschäftseröffnung sind nicht zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Gewerbesteuer ist nur der auf den laufenden Betrieb entfallende Gewinn.
Mit dieser Begründung hat der Bundesfinanzhof die Anlaufkosten einer neu gegründeten GmbH & Co. KG nicht anerkannt. Nach der Errichtung der Gesellschaft am 16. Juni und Eintragung in das Handelsregister am 8. August wurde ab dem 15. Oktober der Mietvertrag für die Geschäftsräume abgeschlossen. Ab dem 20. Oktober hat der angestellte Betriebsleiter seine Arbeit aufgenommen. Die Ladeneröffnung erfolgte im Februar des Folgejahrs.
Die im Jahr der Vorbereitungsphase insgesamt angefallenen Aufwendungen sind im Gegensatz zur einkommensteuerlichen Behandlung gewerbesteuerlich nicht als Betriebsausgaben anerkannt worden.