Keine Benachteiligung wegen des Geschlechts bei Kündigung während der Schwangerschaft

Wird einer schwangeren Arbeitnehmerin gekündigt, ohne dass der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß, hat die Arbeitnehmerin keinen Schadensersatzanspruch wegen einer Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts. Weder die Kündigung noch ein „Festhalten“ daran ist Indiz für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts. So entschied das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Personalsachbearbeiterin, der fristgemäß während der Probezeit gekündigt worden war.
Da die Tatsache der Schwangerschaft der Arbeitgeberin nicht bekannt war, konnte sie bei Ausspruch der Kündigung keine Rolle gespielt haben. Zu einer anschließenden außergerichtlichen Einigung war die Arbeitnehmerin nicht bereit. Die Arbeitgeberin durfte also ihrerseits am Prozessweg festhalten, ohne dass diesem Verhalten eine Indizwirkung zukommt. Ein Streit über die Zahlung von Mutterschutzlohn stellt nicht allein deshalb eine Diskriminierung dar, weil nur Frauen diesen Anspruch gelten machen können.