Keine Ansparabschreibung für Software

Software ist ein immaterielles Wirtschaftsgut. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn es sich um Standardsoftware handelt, die auf einem Datenträger gespeichert ist.
Ein Systementwickler und Systeminstallateur erklärte für seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb einen Verlust aus Gewerbebetrieb, der zum Teil auf einer Ansparabschreibung für den beabsichtigten Erwerb von Systemsoftware beruhte. Das Finanzamt erkannte die Ansparabschreibung nicht an, weil die Software ein immaterielles und damit nicht bewegliches Wirtschaftsgut sei.
Die Rechtsprechung klassifiziert selbstständige Software aller Kategorien grundsätzlich als immaterielles Wirtschaftsgut, auch, wenn sie auf einem Datenträger gespeichert ist. Eine Ausnahme gilt lediglich für Datensammlungen, die keine Befehlselemente enthalten, jedenfalls dann, wenn die Daten, wie Zahlen oder Buchstaben, allgemein bekannt und jedermann zugänglich sind.
Die geplante Anschaffung war in der Sache ausschließlich auf Software gerichtet, sodass sich der materielle Gehalt des zu erwerbenden Wirtschaftsguts auf den Datenträger beschränkte. Der Datenträger, der bei der Veräußerung von Software übergeben wird, dient nur dazu, die Software zu transportieren und in einen Computer zu übertragen. Eine weitere Funktion oder einen nennenswerten wirtschaftlichen Wert besitzt der Datenträger nicht. In der Regel verliert er mit einmaliger Übertragung des Programms in einen Datenspeicher des Computers seine Bedeutung. Er gleicht allenfalls noch einer schützenden Verpackung. Zudem hat der Datenträger als solcher an Bedeutung verloren, seitdem es möglich ist, Software durch Herunterladen aus dem Internet zu erwerben und zu installieren.
Hinweis: Das Gericht hat nicht entschieden, ob Trivialprogramme bewegliche Wirtschaftsgüter sind und Computerprogramme mit Anschaffungskosten von weniger als 410 € stets als Trivialprogramme gelten.
Das Urteil erging zwar zur bis 2007 geltenden Ansparabschreibung. Es hat aber hinsichtlich der Voraussetzung „bewegliches Wirtschaftsgut“ auch Geltung für den Investitionsabzugsbetrag.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)