Keine Abgaben i.V.m. kurzfristig beschäftigten Aushilfen

Eine in allen Sparten der Sozialversicherung versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung liegt ab 2003 vor, wenn ein Arbeitnehmer (z.B. als Saisonarbeitskraft) nicht berufsmäßig höchstens 50 Arbeitstage oder 2 Monate innerhalb eines Kalenderjahres arbeitet. Bei Beschäftigungen, die über einen Jahreswechsel hinaus fortbestehen, liegt Kurzfristigkeit aber nur dann vor, wenn die Beschäftigung für die gesamte Beschäftigungszeit auf nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist. Das ist z.B. bei Schülern und Studenten der Fall, die nur in den Ferien arbeiten. Die Arbeitszeit und die Höhe des Arbeitsentgelts sind in diesem Fall ohne Bedeutung.

Bei den kurzfristig beschäftigten Aushilfen darf der Arbeitnehmer daneben eine Hauptbeschäftigung ausüben. Weitere kurzfristige Beschäftigungen, die innerhalb des Kalenderjahres ausgeübt wurden, werden jedoch angerechnet, so dass sich der Zeitraum, in dem eine kurzfristig beschäftigte Aushilfe sozialversicherungsfrei angestellt werden kann, in manchen Fällen verkürzt. Der Arbeitgeber sollte sich von einem Arbeitnehmer, den er als kurzfristig beschäftigte Aushilfe sozialversicherungsfrei einstellen will, also vor Arbeitsbeginn bestätigen lassen, wie viele Tage der Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr bereits als kurzfristig beschäftigte Aushilfe gearbeitet hat. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, damit eine kurzfristig beschäftigte Aushilfe sozialversicherungsfrei bleibt:

1. Voraussetzung: Die Beschäftigung muss von vornherein befristet sein. Um klare Verhältnisse zu schaffen, sollte die Befristung im Arbeitsvertrag auf maximal 1 Jahr begrenzt werden, sofern sich die Befristung nicht aus der Art des Arbeitsverhältnisses zweifelsfrei ergibt. Daueraushilfen, die regelmäßig jeden Monat einige Tage beschäftigt werden, zählen ebenfalls zu den kurzfristig Beschäftigten, wenn ein Rahmenarbeitsvertrag abgeschlossen wird, der eine Laufzeit bis zu einem Jahr hat und der maximal 50 Arbeitstage umfasst. Die erneute Aufnahme einer kurzfristigen Beschäftigung ist dann nach einer Unterbrechung von mindestens zwei Monaten möglich. In der Praxis ist es also zulässig, fortlaufend Rahmenarbeitsverträge mit weniger als 10 Monaten Laufzeit und bis zu 50 Arbeitstagen mit der gleichen Aushilfe abzuschließen, wenn zwischen den Verträgen eine Pause von mehr als zwei Monaten eingehalten wird. Dann bleibt die Kurzfristigkeit und damit die Befreiung von allen Sozialversicherungsbeiträgen erhalten.

2. Voraussetzung: Die Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Die Frage der Berufsmäßigkeit wird allerdings nicht geprüft, wenn das monatliche Arbeitsentgelt bis zu 400 € beträgt. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die Aushilfe nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Das kann z.B. bei der Beschäftigung eines Arbeitslosen von Bedeutung sein. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung, die als Nebenjob ausgeübt wird, ergeben sich insoweit jedoch keine Probleme.

Stellt sich im Laufe einer kurzfristigen Beschäftigung heraus, dass sie länger dauern wird, tritt Versicherungspflicht zu dem Zeitpunkt ein, an dem das Überschreiten erkennbar wird. Dies kann durchaus schon vor Ablauf von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen der Fall sein. Wird ein Rahmenarbeitsvertrag mit einer Begrenzung auf ein Jahr, der zunächst maximal 50 Arbeitseinsätze vorsieht, über diesen Zeitraum hinaus verlängert, liegt vom Zeitpunkt der Verlängerung an Versicherungspflicht vor.

Abschnitt B.2.2. der Geringfügigkeitsrichtlinien v. 25.2.03 im Internet unter www.vdr.de.

Lohnsteuer

Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer bei kurzfristig beschäftigten Aushilfen über eine Lohnsteuerkarte abrechnen; dann fallen i.d.R. keine Abzüge an, wenn es sich um das erste Arbeitsverhältnis handelt, beispielsweise bei Studenten. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer aber auch mit 20% oder 25% (zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) pauschal abführen, wenn das Arbeitsentgelt die Grenzwerte des § 40a EStG nicht übersteigt. Bei kurzfristig beschäftigten Aushilfen kann der Arbeitslohn also i.d.R. ohne Abzüge abgeführt werden.

Seit dem 1.April 2003 gilt eine geänderte Fassung des § 40a EStG (BStBl 2003 I S.3), die hinsichtlich der kurzfristig Beschäftigten folgende Regelungen enthält:

• Bei einem Verdienst bis zu 400 €/Monat ist die Lohnsteuerpauschalierung mit 20% zulässig.

• Bei einem Verdienst von mehr als 400 €/Monat darf die Lohnsteuer mit 25% pauschal abgeführt werden,
- wenn die Beschäftigung gelegentlich an bis zu 18 hintereinanderliegenden Arbeitstagen erfolgt und
- wenn der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich bis zu 62 €/Arbeitstag beträgt und
- wenn der Durchschnittslohn bis zu 12 €/Stunde beträgt.

Der Grenzwert von 62 €/Arbeitstag darf überschritten werden, wenn die Beschäftigung unvorhersehbar sofort erforderlich wird.