Kein Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

Es bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags in der für den Veranlagungszeitraum 2002 geltenden Fassung.

Damit sind die Kläger nicht mit der Auffassung durchgedrungen, der als Ergänzungsabgabe erhobene Solidaritätszuschlag dürfe nur befristet erhoben werden und die auf Grund dessen längstens mögliche Befristung erfasse das Jahr 2002 nicht mehr. Begründet wurde die Entscheidung vom Bundesfinanzhof wie folgt:

1. Die zeitliche Befristung gehöre nicht zum Wesen der Ergänzungsabgabe.
2. Bei einem Zeitraum von zehn Jahren (1991, 1992 und 1995 bis 2002), in dem der Solidaritätszuschlag erhoben wurde, könne man nicht von einem "Dauerfinanzierungselement€œ sprechen.

BFH, Beschluss vom 28.6.2006, Az. VII B 324/05, DStR 2006, 1362