Kein Wegfall des Kinderfreibetrags bei Freikaufœ von der Unterhaltspflicht

Ein Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht auch dann, wenn er sich eine Freistellung von dieser Verpflichtung "erkauft€œ. So z.B., wenn er im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung von der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht gegenüber seinem Kind freigestellt wird, weil er Vermögen auf den anderen Elternteil übertragen hat. Im Ergebnis kann er auch in solch einem Fall trotzdem weiterhin den hälftigen Kinderfreibetrag in Abzug bringen.

BFHurteil vom 24.3.2006, Az. III R 57/00, unter www.iww.de, Abrufnr. 063361