Kein Vorsteuerabzug bei einem steuerfreien Beteiligungsverkauf

Bezieht ein Unternehmer für einen steuerfreien Beteiligungsverkauf Beratungsleistungen, kann er daraus keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Die Beratungsleistungen stehen nämlich im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur steuerfreien Anteilsübertragung. Daran ändert auch die mittelbare Absicht des Unternehmers nichts, mit dem Veräußerungserlös seine zum Vorsteuerabzug berechtigende wirtschaftliche Gesamttätigkeit zu stärken.
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hielt ein Industrieunternehmen 99% der Aktien an einer Aktiengesellschaft. Bei der Veräußerung der Anteile berieten eine Anwaltskanzlei und eine Investmentbank. Die in den Rechnungen der Berater ausgewiesene Umsatzsteuer wollte das Industrieunternehmen, welches ansonsten steuerpflichtige Umsätze ausführt, als Vorsteuer abziehen. Das Gericht versagte den Vorsteuerabzug, weil der direkte und unmittelbare Zusammenhang zur steuerfreien Veräußerung maßgeblich ist.
Hinweis: Bei einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen wäre ein Vorsteuerabzug in Betracht gekommen. Dafür hätte das Industrieunternehmen jedoch alle Anteile an der Tochter-Aktiengesellschaft halten und veräußern müssen. Im Rahmen einer Organschaft müsste, damit eine Geschäftsveräußerung angenommen werden kann, zumindest eine die finanzielle Eingliederung ermöglichende Mehrheitsbeteiligung übertragen werden. Darüber hinaus müsste der Erwerber beabsichtigen, eine Organschaft zu der Gesellschaft, deren Anteile übertragen worden sind, zu begründen.