Kein Verzicht auf Stundungszinsen bei Nichtzahlung öffentlicher Auftraggeber?

Bei fälligen Steuerzahlungen kann das Finanzamt u.a. im Fall einer augenblicklichen Illiquidität aus Billigkeitserwägungen (wie u.a. Krankheit oder ähnlichen unabwendbaren Ereignissen) grundsätzlich auf Stundungszinsen verzichten. Gelangt ein Unternehmer auf Grund von ausstehenden Forderungen gegenüber öffentlichen Auftraggebern in solch eine Situation, sieht das Finanzgericht München darin aber keinen ausreichenden Grund, um Stundungszinsen für fällige Steuerzahlungen zu erlassen.

Das gilt selbst dann, wenn unverzinste Forderungen i.H.v. 1,2 Mio. EUR gegenüber der öffentlichen Hand betroffen sind. Für den Unternehmer wird dadurch kein unabwendbares Ereignis begründet. Denn im Urteilsfall hatte er im Gegenteil über ein Jahr Zeit, um sich auf die Steuernachforderung nach Ablauf des Veranlagungszeitraums vorzubereiten.

Ihm standen als Gläubiger des öffentlichen Auftraggebers die allgemeinen zivilrechtlichen Mittel zur Verfügung, um fällige Forderungen einzutreiben. Wird darauf verzichtet oder lassen sich die Ansprüche nicht sofort eintreiben, könne es nicht Aufgabe des Fiskus sein, als zentrale Verrechnungsstelle zu fungieren. Einem Unternehmen sei es zuzumuten, sich die benötigten Mittel zur Steuerzahlung über den Kapitalmarkt zu besorgen. Der Bundesfinanzhof hat nachträglich die Revision zugelassen.

FG München, Urteil vom 13.4.2005, Az. 1 K 1009/04, EFG 2006, 391, Revision beim BFH unter Az. XI R 2/06