Kein rückwirkender Vorsteuerabzug bei einer verspätet zugegangenen Rechnung

Der Bundesfinanzhof hatte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob ein Unternehmer die Vorsteuer aus einer verspätet zugegangenen Rechnung rückwirkend geltend machen kann. Die Finanzverwaltung hatte dies bislang abgelehnt.

Mit Urteil vom 29.April 2004 hat der Europäische Gerichtshof die Verwaltungsauffassung bestätigt. Danach darf das Recht auf Vorsteuerabzug erst in dem Erklärungszeitraum ausgeübt werden, in dem beide Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind. Es muss also einerseits der Umsatz ausgeführt worden sein und andererseits muss dem Leistungsempfänger eine ordnungsmäßige Rechnung vorliegen, bevor der Leistungsempfänger die Vorsteuer abziehen darf. Wenn der Betriebsprüfer eine Rechnung beanstandet und den Vorsteuerabzug kürzt, darf der Vorsteuerabzug also erst dann erneut vorgenommen werden, wenn die berichtigte Rechnung vorliegt. In solchen Fällen entstehen also Zinsen i.H.v. 0,5%/Monat auf die vom Betriebsprüfer gekürzten Vorsteuerbeträge. Diese Zinsen sind auch dann verloren, wenn die Vorsteuer aufgrund einer berichtigten Rechnung erneut abgezogen werden kann. Bei der Verbuchung von Rechnungen mit Vorsteuerabzug muss deshalb darauf geachtet werden, dass die Rechnungen allen formalen Anforderungen des § 14 UStG genügen (BStBl 2004 I,258).

Urteil des EuGH v. 29.04.04 (Rs. C-152/02) in Umsatzsteuerberater 2004 S.183.