Kein Pauschbetrag neben Unterbringung

Der behinderte Steuerpflichtige hat nach § 33b EStG ein Wahlrecht: Er kann entweder seine Aufwendungen für die behinderungsbeding-te Unterbringung in einem Altenheim im Einzelnen nachweisen und unter Abzug der zumutbaren Belastung als außergewöhnliche Belastung geltend machen oder ohne Einzelnachweis den Pausch-betrag (zurzeit bis zu 3.700 EUR) in Anspruch nehmen. Beides zusammen geht nicht.

Der Pauschbetrag deckt alle laufenden unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängenden Kosten ab. Nur in Ausnahmefällen werden nach der langjährigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs neben diesem Pauschbetrag weitere mit der Körperbehinderung zusammenhängenden Aufwendungen zum Abzug zugelassen. Das betrifft einerseits Kfz-Aufwendungen schwer Körperbehinderter und andererseits einmalige Kosten, die sich einer Typisierung entziehen (wie Kosten für eine Operation oder eine Heilkur).