Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen Schulzeit und gesetzlichem Wehr- oder Zivildienst

In Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof jetzt nochmals entschieden, dass die Viermonatsregelung für eine Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten nicht verfassungswidrig ist.
Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, besteht Kindergeldanspruch, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet. Dies gilt auch für den Zeitraum zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder eines ähnlichen Dienstes. Nach Auffassung des Gerichts ist die im Gesetz geregelte Viermonatsfrist nicht verlängerbar.
Da mit Wirkung ab 1. Juli 2011 die gesetzliche Wehrpflicht und auch der Ersatzdienst ausgesetzt wurde, hat diese Frage aktuell für solche Fälle keine Bedeutung mehr.