Kein Ehegattensplitting

Gegenseitige Unterhaltsaufwendungen innerhalb einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind nur als außergewöhnliche Belastung mit den dort zulässigen Höchstbeträgen von aktuell 7.680 Euro pro Jahr (im Streitjahr 2001: 7.188 Euro pro Jahr) steuerlich zu berücksichtigen. Weder der Splittingtarif für Ehegatten noch Regelungen, die dem Realsplitting entsprechen, sind auf eingetragene Lebenspartnerschaften anzuwenden. Damit werden diese steuerlich solchen Personen gleichgestellt, die auf Grund anderer gesetzlicher Grundlagen zu gegenseitigem Unterhalt verpflichtet sind.

Darin ist nach Ansicht des FG Hamburg kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz i.S.d. Art. 3 GG zu sehen.

FG Hamburg, Urteil vom 8.12.2004, Az. II 510/03, unter www.iww.de, Abrufnr. 050187