Steuertipps Aktuell
Kauf von Wertpapieren mit hohem Stückzinsenanteil vor Jahresende spart Steuern
Werden festverzinsliche Wertpapiere im Laufe eines Zinszahlungszeitraums mit dem laufenden Zinsschein veräußert, hat der Erwerber in der Regel auch den Zinsbetrag zu vergüten, der auf die Zeit seit dem Beginn des laufenden Zinszahlungszeitraums bis zur Veräußerung entfällt. Diese Zinsen heißen Stückzinsen.
Über Stückzinsen lassen sich vor dem Jahresende gezielt und einfach Steuern sparen. Denn gezahlte Stückzinsen beim Erwerb der Anleihe stellen im Jahr des Kaufs negative Kapitaleinnahmen dar. Fällt der nächste Zinstermin und damit die korrespondierenden Erträge erst ins Folgejahr, kann die zeitliche Verschiebung zu einer verminderten Steuerbelastung führen.
Das wirkt sich zum Beispiel dann positiv aus, wenn im Jahr der Zinszahlung das Einkommen bewusst reduziert werden soll. Dabei ist der Entlastungseffekt umso größer, je höher die beim Erwerb "mitgezahlten€œ Stückzinsen sind und je kürzer der verbleibende Zeitraum bis zur Fälligkeit der Zinserträge ist.
Das Modell wird anerkannt, wenn das Geschäft steuerlich und wirtschaftlich zu einem Überschuss führt. Für die Steuerrechnung sind die erhaltenen den gezahlten Stückzinsen gegenüberzustellen und hiervon die Werbungskosten abzuziehen. Auf die steuerliche Belastung kommt es nicht an. Im zweiten Schritt ist das Ergebnis auf der Vermögensebene zu prüfen. Hier sind auch die Bankspesen sowie Kurserträge einzubeziehen.
Kann wirtschaftlich ein Überschuss erzielt werden, wird das Modell anerkannt, ein Gestaltungsmissbrauch liegt nicht vor. Die Voraussetzungen sind leicht zu erfüllen, wenn zwischen Anleihekauf und Zinstermin mindestens ein Monat liegt. Dann dürften die Erträge über den gezahlten Spesen liegen. Diese Strategie lässt sich auch mit Rentenfonds durchführen. Hier tritt an die Stelle der Stückzinsen der Zwischengewinn. Allerdings ist zu beachten, dass ein Ausgabeaufschlag wirtschaftlich gegen ein Kurzfristgeschäft spricht. Daher gelingt dies meist nur mit Geldmarktfonds.
BFH, Urteil vom 27.7.1999, VIII R 36/98, DStR 1999, 1848; OFD Frankfurt, Rundverfügung vom 1.12.1999, S 2252 A - 67 - St II 32, DStR 2000, 473