Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht von Finanzamt pfändbar

Eine Kapitallebensversicherung ist nicht deshalb unpfändbar, weil der Versicherungsnehmer nach den Vertragsbedingungen das Recht hat, statt einer fälligen Kapitalleistung eine Versorgungsrente zu wählen.

Unbeschränkte Pfändbarkeit

In der Regel sind Lebensversicherungen, deren Versicherungssumme in einem Betrag ausgezahlt wird, unbeschränkt pfändbar. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn dem Versicherungsnehmer bei Ablauf der Versicherung ein Rentenwahlrecht eingeräumt ist. Denn solange dies nicht wirksam ausgeübt ist, kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Versicherte den Versicherungswert lediglich zur Altersvorsorge einsetzen wird.

Vereinbarte Altersversorgung

Es wird als nicht vertretbar angesehen, den in der Versicherung angesparten Wert allein im Hinblick auf eine später mögliche Umwandlung in eine Rente dem Gläubigerzugriff zu entziehen.

Damit ist nur eine tatsächlich vereinbarte Altersversorgung unpfändbar, nicht aber eine Kapitallebensversicherung, bei der nur die Möglichkeit einer Verrentung besteht.

Kein Pfändungsschutz

Das führt weiter dazu, dass der Versicherte nach der Pfändung einer Kapitallebensversicherung sein Rentenwahlrecht nicht mehr ausüben kann. Denn dieses wird durch die Pfändung mit erfasst. Die Pfändung wird in dem Zustand bewirkt, in dem sich der Vertrag befindet.

Zwar gibt es gesetzlich fixierte Beschränkungen und Verbote für die Pfändung von Renten aus Verträgen, wenn diese zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind. Kapitallebensversicherungen mit Rentenwahlrecht fallen aber nicht unter diese Regelung. Selbst dann nicht, wenn ihr Abschluss die Voraussetzung für die Entlassung aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist.

Die Policen sind grundsätzlich unbeschränkt pfändbar. Der Pfändungsschutz umfasst lediglich Arbeitseinkommen und bestimmte gleichgestellte fortlaufende Bezüge, nicht aber Kapitaleinkünfte.

BFHurteil vom 31.7.2007, Az. VII R 60/06, DStR 2007, 1817