Kapitalbeteiligungen gehören bei geschäftlichem Nutzen zum Betriebsvermögen

Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters einer Personengesellschaft, wenn sie in erster Linie im geschäftlichen Interesse der Personengesellschaft gehalten wird.

Sonderbetriebsvermögen kommt nur bei mitunternehmerischen Personengesellschaften vor. Wirtschaftsgüter, die einem, mehreren oder allen Mitunternehmern gehören und nicht Gesamthandsvermögen der Mitunternehmer der Personengesellschaft sind, gehören zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie unmittelbar dem Betrieb der Gesellschaft dienen. Oder dann, wenn sie unmittelbar zur Begründung oder Stärkung der Beteiligung des Mitunternehmers an der Personengesellschaft eingesetzt werden sollen.

Es kommt in diesen Fällen nicht mehr darauf an, ob der Mitunternehmer sie dem Betriebsvermögen zuordnen wollte und ob sie in der Buchführung ausgewiesen sind. Auch muss der Erwerb nicht ausschließlich im Interesse der Personengesellschaft liegen. Entscheidend ist, ob die Beteiligung im Einzelfall vor allem mit Rücksicht auf die Belange der Personengesellschaft gehalten wird. Ist dies der Fall, zählt sie zwingend zum Sonderbetriebsvermögen.

Diese Abgrenzung zwischen Betriebs- und Privatvermögen gewinnt im Hinblick auf die Abgeltungsteuer an Bedeutung:

Durch den Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens und der Spekulationsfrist sowie der begrenzten Verlustverrechnung macht es ab 2009 Sinn, Anteile an Kapitalgesellschaften dem Betrieb zuzuordnen und hierüber das Teileinkünfteverfahren zu nutzen. BFHurteil vom 13.2.2008, Az. I R 63/06, DStR 2008, 1025