Kürzungen bei diversen Freibeträgen

Ab 2004 wurden die Freibeträge in § 3 EStG wie folgt reduziert:

Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses sind nur noch bis zum Höchstbetrag von 7.200 € (an Stelle von 8.181 €) steuerfrei. Hat der Arbeitnehmer das 50.Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, so beträgt der Höchstbetrag jetzt 9.000 € (an Stelle von 10.226 €). Hat der Arbeitnehmer das 55.Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden, so beläuft sich der Höchstbetrag jetzt auf 11.000 € (an Stelle von 12.271 €).

Heirats- und Geburtsbeihilfen bleiben ab 2004 nur noch bis zum Höchstbetrag von 315 € steuer- und sozialversicherungsfrei (an Stelle von 358 €).

• Zuschüsse des Arbeitgebers für sog. Jobtickets sind ab 2004 steuer- und sozialversicherungspflichtig, da § 3 Nr.34 EStG aufgehoben wurde. Insoweit sollte geprüft werden, ob der Arbeitgeber Zuschüsse für die Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte in Zukunft nach § 40 Abs.2 EStG mit 15% pauschal versteuert, damit die Zuschüsse weiterhin sozialversicherungsfrei bleiben.

• Für Sachprämien, die aus sog. Kundenbindungsprogrammen zufließen, wird ab 2004 nur noch ein Freibetrag in Höhe von 1.080 € (an Stelle von 1.224 €) gewährt. Dieser Freibetrag betrifft vor allem die Bonusprogramme der Fluggesellschaften und Hotelketten. Wenn solche Prämien - z.B. Bonusmeilen einer Fluggesellschaft - privat genutzt werden, handelt es sich nach Auffassung der Finanzverwaltung um Betriebseinnahmen oder Arbeitslohn.

Die Besteuerung der privat genutzten Prämien aus Kundenbindungsprogrammen entfällt jedoch, wenn das Unternehmen, das die Prämien gewährt, die Steuer ab 2004 mit einem Pauschbetrag in Höhe von 2,25% aller gewährten Prämien abführt. Vor der steuerlichen Erfassung privat genutzter Bonusmeilen usw. muss also geprüft werden, ob diese Vorteile steuerfrei bleiben, weil das die Prämie gewährende Unternehmen diese Vergünstigung pauschal versteuert hat.

§ 3 Nrn.9+15+38 EStG; § 37a EStG; § 52 Abs.1 EStG i.d.F.d. HBeglG 2004 in BGBl 2003 I,3076.