Kürzungen bei der Eigenheimzulage

Die Eigenheimzulage wurde ab 1.Januar 2004 neu ausgerichtet. Für Bauherren, die nach dem 31.Dezember 2003 mit der Herstellung beginnen, und Erwerber, die nach dem 31.Dezember 2003 den notariellen Kaufvertrag abschließen oder einer Genossenschaft beitreten, gelten zukünftig folgende Regelungen:

• Neubauten und Altbauten werden jetzt einheitlich gefördert. Für Ausbauten und Erweiterungen gibt es dagegen keine Förderung mehr.

• Der Fördergrundbetrag beträgt acht Jahre lang höchstens 1.250 €/Jahr und die Kinderzulage beträgt jetzt für jedes Kind 800 ۂ̯Jahr.

bull; Begünstigt werden jetzt neben den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes und des Grund und Bodens auch Aufwendungen für Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von zwei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden.

• Die Einkunftsgrenze wurde für den Zweijahreszeitraum, d.h. für das Erstjahr und Vorjahr, auf 70.000 € für Alleinstehende bzw. 140.000 € für Verheiratete abgesenkt. Für jedes Kind erhöht sich die Einkunftsgrenze um 30.000 €. Maßgebend hierfür ist nicht mehr der Gesamtbetrag der Einkünfte, sondern die Summe der positiven Einkünfte.

• Die Förderung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen erfolgt nur noch, wenn der Anspruchsberechtigte spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraumes mit der Nutzung einer Genossenschaftswohnung beginnt.

• Bauherren, die vor dem 1.Januar 2004 mit der Herstellung begonnen haben, und Erwerber, die vor dem 1.Januar 2004 den notariellen Kaufvertrag abgeschlossen haben oder einer Genossenschaft beigetreten sind, haben noch Anspruch auf die Eigenheimzulage nach den bisherigen Regelungen des Eigenheimzulagengesetzes über den gesamten Förderzeitraum von acht Jahren.

• Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen (z.B. eine Bauanzeige) einzureichen sind, gilt als Beginn der Herstellung der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Bei Baumaßnahmen, die weder einen Bauantrag noch die Einreichung von Bauunterlagen erfordern, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Anspruchsberechtigte mit den Bauarbeiten beginnt.

Art.6 HBeglG 2004 in BGBl 2003 I,3076.