Kürzung des Sparer-Freibetrags

Nach § 20 Abs.4 EStG wird bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Abzug der Werbungskosten der Sparerfreibetrag abgezogen. Der Sparerfreibetrag betrug bisher 1.550 € bzw. 3.100 € bei zusammen veranlagten Eheleuten. Ab dem Veranlagungszeitraum 2004 wurde der Sparerfreibetrag auf 1.370 € (bzw. auf 2.740 € bei zusammen veranlagten Eheleuten) gekürzt.

Diese Änderung hat auch Auswirkungen auf die Freistellungsaufträge. Steuerpflichtige, die den Sparerfreibetrag bisher durch Freistellungsaufträge bei mehreren Banken voll ausgeschöpft haben, müssen diese Aufträge an den neuen Höchstbetrag anpassen.

§ 20 Abs.4 EStG; § 52 Abs.1 EStG i.d.F.d. HBeglG 2004 in BGBl 2003 I,3076.