Kürzung des Sonderausgabenabzugs für Versicherungen

Nach § 10 Abs.1 Nr.2b EStG dürfen Beiträge zu Lebens- und Rentenversicherungen bis zu bestimmten Höchstbeträgen als Sonderausgaben abgezogen werden. Dieser Sonderausgabenabzug wurde ab 2004 für Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und für Kapitallebensversicherungen eingeschränkt. Bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und bei Kapitallebensversicherungen dürfen ab 2004 nur noch 88% der Beiträge als Sonderausgaben abgesetzt werden.

§ 10 Abs.1 Nr.2b EStG; § 52 Abs.1 EStG i.d.F.d. HBeglG 2004 in BGBl 2003 I,3076.