Kürzung des Freibetrags i.V.m. der Veräußerung eines Betriebs

Der Veräußerungsgewinn, der bei der Veräußerung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils anfällt, wird unter bestimmten Vo­raussetzungen ermäßigt besteuert. Hat ein Steuerpflichtiger das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn ab 2004 auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45.000 € übersteigt. Bisher galt insoweit ein Freibetrag von 51.200 €. Dieser Freibetrag, der jedem Steuerpflichtigen nur einmal im Leben gewährt wird, ermäßigt sich ab 2004 um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 € (bisher 154.000 €) übersteigt. Ab einem Veräußerungsgewinn von 181.000 € schrumpft der Freibetrag also ab dem Jahr 2004 auf 0 Euro.

§ 16 Abs.4 EStG; § 52 Abs.1 EStG i.d.F.d. HBeglG 2004 in BGBl 2003 I,3076.