Kürzung der Entfernungspauschale

Seit der Einführung der Entfernungspauschale durften bisher je Arbeitstag, an dem die Arbeitsstätte aufgesucht wurde, 0,36 € je Entfernungskilometer für die ersten 10 Kilometer und im übrigen 0,40 € je Entfernungskilometer abgesetzt werden. Das galt unabhängig davon, wie oft die Strecke je Arbeitstag zurückgelegt wurde, welches Verkehrsmittel benutzt wurde und welche Kosten tatsächlich anfielen.

Ab 2004 gelten insoweit folgende Einschränkungen:

Für jeden vollen Entfernungskilometer der Strecke von der Wohnung zur Arbeitsstätte dürfen nur noch 0,30 € abgesetzt werden. Mehr als 4.500 €/Jahr (bisher 5.112 €/Jahr) dürfen als Werbungskosten nur noch abgesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer einen Kraftwagen benutzt. Dadurch ändern sich auch die Zuschüsse, die der Arbeitgeber nach § 40 Abs.2 EStG mit 15% pauschal versteuert sozialversicherungsfrei auszahlen darf.

Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und auch nicht für Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung.

• Bei Familienheimfahrten i.V.m. einer doppelten Haushaltsführung beträgt die Entfernungspauschale jetzt ebenfalls 0,30 € für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen der Wohnung und dem Beschäftigungsort.

§ 9 Abs.1 Nrn.4+5 EStG; § 52 Abs.1 EStG i.d.F.d. HBeglG 2004 in BGBl 2003 I,3076.