Künstliche Befruchtung nach Sterilisation

Die Empfängnisunfähigkeit einer verheirateten Frau gilt als Krankheit und die künstliche Befruchtung als Heilbehandlung. Kosten für die Behandlung sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Dies ist nicht der Fall, wenn die Empfängnisunfähigkeit auf einer früheren freiwilligen Sterilisation beruht.

BFH, Urteil vom 3.3.2005, Az. III R 68/03, unter www.iww.de, Abrufnr. 051810