Kündigungsschutz in Kleinbetrieben

Nach § 23 Abs.1 Kündigungsschutzgesetz gelten die Kündigungsschutzvorschriften des Ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes nicht für Betriebe, in denen i.d.R. fünf oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden. Die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers bedarf deshalb in einem Kleinbetrieb zu ihrer Wirksamkeit keines Grundes i.S. des § 1 KSchG. Die Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer im Kleinbetrieb kann jedoch nach Treu und Glauben unwirksam sein.

Stützt sich der Arbeitgeber eines Kleinbetriebs auf betriebliche Umstände und kommt eine Auswahl zwischen mehreren Arbeitnehmern in Betracht, so ist die Kündigung rechtsmissbräuchlich und deshalb nach § 242 BGB unwirksam, wenn schon auf den ersten Blick erkennbar ist, dass der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der erheblich schutzwürdiger ist als vergleichbare, nicht gekündigte Arbeitnehmer, ohne entgegenstehende betriebliche Interessen kündigt. Dies hatte das Bundesarbeitsgericht am 21.Februar 2001 entschieden.

Mit Urteil vom 6.Februar 2003 hat das Bundesarbeitsgericht diese Grundsätze nun dahingehend eingeschränkt, dass eine Sozialauswahl bei einer Kündigung in einem Kleinbetrieb nur dann erforderlich ist, wenn einer oder mehrere der nicht gekündigten Arbeitnehmer die gleiche Tätigkeit wie der gekündigte Arbeitnehmer ausüben. Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht die von einem Elektrogeschäft mit vier Arbeitnehmern ausgesprochene Kündigung nicht beanstandet, weil die im Betrieb verbliebenen Arbeitnehmer zum Teil andere Tätigkeiten als der gekündigte Arbeitnehmer ausübten und deshalb nicht mit ihm vergleichbar waren.

Urteil des BAG v. 6.2.03 (2 AZR 672/01) in Der Betrieb Nr.7/2003 S.XIV.