Jahresmeldung an Krankenkasse muss bis zum 15.4.2008 vorliegen

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderjahrs den Zeitraum der Beschäftigung der Arbeitnehmer im abgelaufenen Jahr und die Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts mit der Jahresmeldung der Krankenkasse des Arbeitnehmers zu melden. Abgesehen von einigen Ausnahmen ist für jeden versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, der am 31.12. im Unternehmen beschäftigt war, eine Jahresmeldung zu erstatten.

Sie ist regelmäßig mit der ersten dem 31.12. folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens aber bis zum 15.4. des Folgejahres bei der vom Arbeitnehmer gewählten Krankenkasse einzureichen.