Instandsetzungskosten für Arbeitsmittel des Arbeitnehmers lohnsteuerfrei

Zum Arbeitslohn gehört jeder vom Arbeitgeber gewährte Vorteil, der durch das Dienstverhältnis veranlasst ist. Dieser Zusammenhang ist gegeben, wenn der gewährte Vorteil eine Gegenleistung für die Arbeitskraft des Arbeitnehmers darstellt.

Werden dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Aufwendungen ersetzt, die überwiegend durch die betrieblichen Belange bedingt und veranlasst sind, kommt es in der Regel zu einer Steuerfreiheit. Daneben ist ebenfalls die Erstattung von Aufwendungen, die der Arbeitsausführung dienen und nicht zur Bereicherung des Arbeitnehmers führen, steuerfrei. Diese Grundsätze sind im Fall eines Orchestermusikers weiter präzisiert worden: Tritt beim Arbeitgeber auf Grund von tarifvertraglichen Regelungen eine Verpflichtung zur Kostentragung ein, liegen ebenso steuerfreie Erstattungen der Aufwendungen vor.

Das Urteil wirkt per Saldo aber aufkommensneutral. Denn käme es in Höhe der Erstattung zum Lohnsteuerabzug, wären im Gegenzug Reparatur und Instandhaltung als Werbungskosten abziehbar. Günstiger ist die Einstufung als steuerfreie Erstattung der Aufwendungen dennoch, da dann zusätzlich der Arbeitnehmerpauschbetrag genutzt werden kann.

BFH, Urteil vom 28.3.2006, Az. VI R 24/03, DB 2006, 1088