Insolvenzgeld wirkt sich erst im Zuflussjahr auf Kindergeldberechnung aus

Insolvenzgeld, welches einem Kind zufließt, kann im Zuflussjahr zu einer Minderung der Bedürftigkeit des Kindes führen. Das kann zur Folge haben, dass das Kindergeld und andere steuerlichen Vergünstigungen entfallen.

Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes werden sämtliche Zu- und Abflüsse in dem Jahr berücksichtigt, in dem sie anfallen. Lediglich innerhalb des Kalenderjahres ist nicht nach dem Zuflusszeitpunkt, sondern nach der wirtschaftlichen Zurechnung zu bestimmen, auf welche Monate sie "entfallen€œ. Dies gilt neben dem Zufluss von BAföGzuschüssen, Rentennachzahlungen und zu Unrecht ausgezahltem Arbeitslohn auch für das Insolvenzgeld.

Damit ist das Insolvenzgeld nicht auf den Zeitraum zu verteilen, für den es gezahlt wurde. Ist das Insolvenzgeld aufgrund einer beruflichen Tätigkeit im Vorjahr angefallen, jedoch erst im Folgejahr ausgezahlt worden, ist es im Zuflussjahr bei der Berechnung des Jahresgrenzbetrags (aktuell: 7.680 EUR) mit einzubeziehen.

BFHurteil vom 15.3.2007, Az. III R 25/06, unter www.iww.de, Abrufnr. 072874