Inländischer Wohnsitz in kindergeldrechtlichem Sinne bei Fortzug wegen Berufstätigkeit im Ausland

Ein inländischer Wohnsitz wird durch kurzzeitige Besuche oder sonstige kurzfristige Aufenthalte nicht beibehalten oder begründet. Ein inländischer Wohnsitz ist Voraussetzung für einen Kindergeldanspruch. wenn sich ein Kindergeldberechtigter im Ausland aufhält und dieser Aufenthalt auf mehr als ein Jahr angelegt ist. Als weitere Voraussetzung müssen die Kinder im Inland, einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat, in dem ein Abkommen des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) Anwendung findet, einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Ein inländischer Wohnsitz ist nicht gegeben, wenn eine Wohnung nur zu kurzfristigen Aufenthalten, zu Urlaubszwecken oder anderen familiären Zwecken von der im Ausland lebenden Familie genutzt wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich dabei um eine im Inland gelegene 51 qm große Zweizimmerwohnung eines Angehörigen handelt.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)