Informationspflichten für Besitzer einer Homepage

Nach § 6 des Teledienstegesetzes müssen seit 21.Dezember 2001 auf der Homepage eines Betriebs mindestens folgende Informationen angegeben werden:
• Der Name, die Anschrift und bei juristischen Personen zusätzlich die Vertretungsberechtigten.
• Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen, z.B. durch Angabe der Emailadresse.
• Soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten wird, die einer behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde.
• Angaben zum Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das der Anbieter eingetragen ist, i.V.m. der entsprechenden Registernummer.
• Soweit der Teledienst in Ausübung eines reglementierten Berufs angeboten wird, sind Angaben über die Kammer, welcher der Diensteanbieter angehört, zur gesetzlichen Berufsbezeichnung und zum Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, sowie Angaben zu den berufsrechtlichen Regelungen erforderlich und dazu, wie diese zugänglich sind.
• In Fällen, in denen der Telediensteanbieter eine Umsatzsteueriden­ti­fikationsnummer besitzt, muss diese ebenfalls angegeben werden.

Zusätzlich müssen die Informationspflichten nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeitwohnrechtegesetz, dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz, der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen beachtet werden.

Wie diese Pflichtangaben auf der Website zugänglich gemacht werden müssen, ist noch nicht abschließend geklärt. Nach § 6 TDG müssen sie "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" sein.

Die Nichtbeachtung dieser Informationspflichten kann nach § 12 TDG ein Bußgeld bis zu 50.000 € zur Folge haben. Außerdem besteht die Gefahr von Abmahnverfahren. Nach Pressemitteilungen sollen auch schon Rechtsanwälte von ihren Kollegen abgemahnt worden sein. Es empfiehlt sich deshalb, baldmöglichst zu überprüfen, ob die eigene Homepage den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

Artikel 1 des Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elek­tronischen Geschäftsverkehr in BGBl 2001 I S.3721.