In Rechnung Zeitpunkt der Leistung angeben

Nach § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG muss eine Rechnung u.a. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung enthalten, sofern dieser Zeitpunkt fest-steht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist.

Nach der Finanzverwaltung muss der Zeitpunkt der Leistung in der Rechnung aber auch dann angegeben werden, wenn das Ausstellungsdatum der Rechnung mit dem Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung übereinstimmt. Ausreichend ist insoweit allerdings ein Hinweis wie: "Soweit nichts anderes angegeben ist, gilt der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung als Zeitpunkt der Leistung". Ein solcher Vermerk sollte vorsorglich auf allen Rechnungen gemacht werden, um dem Rechnungsempfänger keinen Grund zur Zurückhaltung der Zahlung zu liefern, falls die Angabe des Leistungsdatums in der Rechnung vergessen wurde.

Ausreichend ist auch, dass sich das Leistungsdatum klar aus dem Lieferschein ergibt und in der Rechnung auf den Lieferschein Bezug genommen wird.

BMFschreiben vom 13.12.2004, Az. IV A 5-S 7280a-91/04 in DStR 2005, S. 110.