In Kürze erhält jeder Steuerpflichtige eine Identifikationsnummer

Die neuen §§ 139a bis 139d AO regeln die Einführung eines einheitlichen Identifikationsmerkmals für das Besteuerungsverfahren. Natürliche Personen erhalten eine Identifikationsnummer, wirtschaftlich Tätige eine Wirtschaftsidentifikationsnummer, die sich während der gesamten Dauer der Steuerpflicht nicht ändert. Zuständig für die Vergabe ist das Bundesamt für Finanzen. Diese Identifikationsmerkmale erlauben in Zukunft auch die Zuordnung der neuen elektronischen Lohnsteuerbescheinigung und sie werden auch die Funktion der Umsatzsteueridentifika­tionsnummer umfassen.

Bevor die Identifikationsnummern bzw. Wirtschaftsidentifika­tionsnummern zugeteilt werden können, müssen zunächst die technischen Voraussetzungen dafür geschaffen werden. Das Bundesministerium der Finanzen wurde ermächtigt, den Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilung dieser Identifikationsmerkmale zu bestimmen.

§§ 139ad AO; Art.97 § 5 EGAO; § 5 Abs.1 Nr.22 FVG i.d.F.d. StÄndG 2003 in BGBl 2003 I,2645.