In Erbfällen den Antrag auf Eigenheimzulage nicht vergessen

Wenn die Kinder Max und Moritz gemeinsam ein Einfamilienhaus erben, das von Max anschließend alleine zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, und wenn Max deshalb Ausgleichszahlungen an Moritz leisten muss, hat Max Anspruch auf die Eigenheimzulage. Denn es liegt ein begünstigtes Objekt i.S.d. § 2 EigZulG vor, für dessen Anschaffung Max Zahlungen geleistet hat. Wenn die Ausgleichszahlungen an Moritz mehr als 100.000 DM betragen haben, und wenn Max die Eigenheimzulage bzw. die Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums nach § 10e EStG usw. bisher noch nicht beansprucht hat, und wenn Max auch die Einkunftsgrenzen des § 5 EigZulG nicht überschreitet, wird eine Eigenheimzulage in folgender Höhe bezahlt:

- 8 Jahre lang der Fördergrundbetrag i.H.v. 2.500 DM/Jahr; das sind 20.000 DM (§ 9 Abs.2 EigZulG);

- 8 Jahre lang eine Kinderzulage i.H.v. 1.500 DM für jedes Kind von Max, das zu seinem Haushalt gehört, und für das Max Anspruch auf Kindergeld hat; das sind 12.000 DM für jedes begünstigte Kind, das 8 Jahre lang die Voraussetzungen für die Kinderzulage erfüllt (§ 9 Abs.5 EigZulG).

Auch in Fällen, in denen der Erblasser eine begünstigte Immobilie i.S.d. § 2 EigZulG angeschafft oder hergestellt hat, kann ein Erbe Anspruch auf die Eigenheimzulage haben. Das ist der Fall, wenn der Erbe die persönlichen Voraussetzungen für die Eigenheimzulage erfüllt, d.h. der Erbe muss die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzen, er darf die Vergünstigungen für das eigengenutzte Wohneigentum noch nicht in Anspruch genommen haben, und sein Einkommen darf im Jahr des Einzugs in die Wohnung und im Vorjahr insgesamt nicht mehr als 160.000 DM (bzw. 320.000 DM bei Verheirateten) zuzüglich 60.000 DM für jedes Kind betragen (§§ 2,5 6 EigZulG).
Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, erhält der Erbe die Eigenheimzulage auch dann, wenn der Erblasser sie aus persönlichen Gründen nicht beantragen konnte, etwa weil die Inanspruchnahme beim Erblasser wegen Objektverbrauchs ausgeschlossen war. Der achtjährige Förderzeitraum beginnt in einem solchen Fall mit dem Einzug des Erblassers in die Wohnung. Wenn der Erblasser z.B. drei Jahre nach dem Einzug in die Wohnung gestorben ist, erhält der Erbe die Eigenheimzulage noch für die restlichen 5 Jahre (BStBl 1998 I S.190 Tz. 21).