In 2006 Meldung von Konten erst ab 2.500 EUR

Banken und Versicherungen z.B. sind verpflichtet, dem Finanzamt beim Tod eines Kunden in ihrem Gewahrsam befindliche Vermögensgegenstände anzuzeigen. Von einer Anzeige konnte bislang nur bei Guthabenhöhen von bis zu 1.200 EUR abgesehen werden. Durch die Verordnung zur Änderung der Erbschaftsteuerdurchführungsverordnung vom 2.11.2005 ist diese Freigrenze auf 2.500 EUR angehoben worden. Gelten soll diese Grenze für Erwerbe ab dem 1.1.2006 und wie bislang soll sie nicht pro Konto oder Depot des Kunden gelten, sondern für sein Gesamtguthaben bei einem Institut. Damit wird künftig in vielen Fällen eine Anzeige entbehrlich.

Verordnung zur Änderung der ErbstDV vom 2.11.2005, BGBl I 2005, 3126