Immobilienfinanzierung

Hauseigentümer haben beim Umzug in ein neues Objekt Anspruch auf Sicherheitentausch

Wenn ein Hauseigentümer eine bestehende Grundschuld auf eine andere Immobilie überschreiben will, darf die Bank sich nach einem Urteil des BGH vom 3.Februar 2004 nicht ohne triftigen Grund dagegen sperren. Vielmehr muss sie ein schutzwürdiges Eigeninteresse geltend machen, wenn sie den Sicherheitenaustausch verweigern will. Hat der Hauseigentümer ein berechtigtes Interesse am Tausch und zahlt er alle anfallenden Kosten und entstehen der Bank auch keine sonstigen Nachteile, weil die neue Immobilie gleichwertig ist, kann das Kreditinstitut sich kaum noch weigern und statt dessen die Ablösung des Kredits verlangen.

Das neue BGHurteil ist vor allem für diejenigen Hauseigentümer von Interesse, die Kredite zu besonders günstigen Konditionen aufgenommen haben. Denn bei einem solchen Sicherheitentausch fällt keine Vorfälligkeitsentschädigung an.

Im Streitfall hatte ein Hauseigentümer einen auf zehn Jahre befristeten, festverzinsten Kredit in Höhe von 65.000 Euro aufgenommen. Das Darlehen wurde mit einer Grundschuld auf das Eigenheim abgesichert. Wegen Familienzuwachses wollte der Hauseigentümer die Grundschuld vier Jahre später auf ein größeres Haus überschreiben. Dies lehnte die Bank mit Hinweis auf ihre Geschäftspolitik ab. Der Hauseigentümer zahlte daraufhin den Kredit zurück und 3.500 Euro Vorfälligkeitsentschädigung.

Der vorgebrachte Grund der "Geschäftspolitik" genügte dem BGH nicht. Das Gericht wies den Streitfall deshalb an das Landgericht Berlin zurück und gab zu bedenken, dass Familienzuwachs ein legitimer Grund zum Haustausch ist und der Wert des neuen Hauses den Kredit voll abdeckt.

BGHurteil v. 3.2.04 (XI ZR 398/02) im Internet unter www.bundes­ge­richtshof.de.