Häusliches Arbeitszimmer eines Pensionärs mit zusätzlichen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit

Der Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist sachlich und betragsmäßig beschränkt. Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung dürfen grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten angesetzt werden. Diese Abzugsbeschränkung gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abzugsfähigen Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt. Diese betragsmäßige Beschränkung gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Der Mittelpunktbegriff ist in erster Linie qualitativ zu verstehen, also danach, ob im Arbeitszimmer die wesentlichen und prägenden Tätigkeiten verrichtet werden. Bei der Beurteilung des qualitativen Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung sind sämtliche Einkunftsarten einzubeziehen, auch solche, bei denen eine bloße Nutzenziehung im Vordergrund steht.
Das Niedersächsische Finanzgericht hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Ein Pensionär erstellte Gutachten, erzielte damit Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Studium, Überprüfung und Auswertung der Akten nahm er im häuslichen Arbeitszimmer vor. Das Finanzamt bezog diese Einkünfte und die Pension in die Beurteilung des qualitativen Mittelpunkts ein. Das Finanzgericht war anderer Ansicht: Einkünfte, denen keinerlei aktive Tätigkeit zu Grund liegt, spielen keine Rolle. Insbesondere gilt dies für Alterseinkünfte wie Pensionen oder Renten. Mit anderen Worten: Bei einem Pensionär oder Rentner müssen die frühere Tätigkeit und die daraus bezogenen Versorgungsbezüge bei Beantwortung der Frage, ob der unbeschränkte Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zu gewähren ist, außer Betracht bleiben.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.