Hohe Risiken bei einem unwirksamen Arbeitsvertrag

Der BGH hat sich in einem Urteil vom 3.Juli 2000 (II ZR 282/98 in DStR 2000,1743) mit der Frage der Wirksamkeit eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrages befasst und festgestellt, dass für den Abschluss dieses Vertrages grundsätzlich die Gesellschafterversammlung zuständig ist.

Im Streitfall hatte der Geschäftsführer den Anstellungsvertrag lediglich mit der geschäftsführenden Gesellschafterin geschlossen, ohne dass die Gesellschafterversammlung zuvor einen Beschluss gefasst hatte, um die Geschäftsführerin zum Abschluss des Vertrags zu bevollmächtigen. Für den Fall einer vorzeitigen Kündigung war dem Geschäftsführer eine hohe Abfindung versprochen worden, die der Geschäftsführer nach der Kündigung des Vertrages geltend machte. Der BGH hielt den Anstellungsvertrag mit der Abfindungsklausel für unwirksam, weil der Vertrag ohne Beschluss der Gesellschafterversammlung abgeschlossen worden war.

Geschäftsführern, deren Anstellungsvertrag unwirksam ist, weil ein entsprechender Gesellschafterbeschluss fehlt, sollten den Vertrag baldmöglichst durch die Gesellschafterversammlung bestätigen lassen. Denn bei einem ungültigen Vertrag drohen auch steuerliche Nachteile, etwa in Form von verdeckten Gewinnausschüttungen.

Am Rande weisen wir darauf hin, dass auch für Änderungen des Anstellungsvertrags eines Geschäftsführers ein zivilrechtlich wirksamer Gesellschafterbeschluss erforderlich ist. Es empfiehlt sich deshalb, Änderungen eines solchen Anstellungsvertrags formal als Gesellschafterbeschluss zu gestalten (BStBl 1996 I S.50) oder einen der Geschäftsführer aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses zum Abschluss des Vertrags zu bevollmächtigen.