Hinweise zur Testamentsgestaltung i.V.m. Verlustvorträgen

Ein Erbe tritt bürgerlichrechtlich und einkommensteuerrechtlich in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Die in der Person des Erblassers entstandenen Verluste werden deshalb im Jahr des Erbfalls beim Erben abgezogen, soweit sie beim Erblasser nicht ausgeglichen und auch im Wege des Verlustrücktrags nicht abgezogen werden können. Sind mehrere Erben vorhanden, werden die Verluste des Erblassers den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile zugerechnet. Siehe hierzu die Berechnungsbeispiele in den Hinweisen zu Abschnitt 115 der Einkommensteuerrichtlinien.

Mit Urteil vom 16.Mai 2001 (BStBl 2002 II,487) hat der BFH entschieden, dass er insoweit an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält. Es lohnt sich also, auch dann Steuererklärungen abzugeben, wenn fortlaufend Verluste anfallen, etwa wegen eines unwirtschaftlichen Immobilienbestands. Denn diese Verluste sind ein wertvoller Bestandteil des Nachlasses, weil sie bei den Erben zu Steuervorteilen führen. Wenn bei einem Erblasser Verlustvorträge aufgelaufen sind, sollte bei der Testamentsgestaltung aus steuerlicher Sicht dazu geraten werden, als Erben Personen einzusetzen, bei denen diese Verluste zu möglichst großen Steuervorteilen führen. Den übrigen Personen können die Erbteile dann z.B. in Form eines Vermächtnisses zugewandt werden.

Der Übergang des Verlustabzugsrechts auf einen Erben hat hinsichtlich der Erbschaftsteuer nach herrschender Meinung keinerlei Auswirkung. Das Verlustabzugsrecht wird also "erbschaftsteuerfrei" erworben, was zusätzliche Vorteile mit sich bringt (Laule/Bott in DStR 2002 S.1380).