Hinweise zur Minderung der Kirchensteuer

Durch das Gesetz zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern vom 21.Dezember 2000 wurde u.a. die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ab dem Jahr 2001 neu geregelt. In Zukunft ist nicht mehr das zu versteuernde Einkommen Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer, sondern das zu versteuernde Einkommen wird um die im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens steuerfrei bleibenden Beträge erhöht. Außerdem bleibt die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer im Rahmen des § 35 EStG ohne Auswirkung auf die Kirchensteuerbemessungsgrundlage. Durch diese Maßnahmen erhöht sich die Belastung mit Kirchensteuer in Relation zur gesamten Belastung durch die Einkommen-, Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag. Deshalb kommt den Möglichkeiten zur Minderung der Kirchensteuer, die wir nachfolgend besprechen, ab dem Jahr 2001 erhöhte Bedeutung zu.

==> In vielen Bundesländern ist es möglich, die Kirchensteuer durch einen Antrag auf Kappung zu reduzieren. Durch die Kappung wird die Kirchensteuer - je nach Bundesland in unterschiedlicher Höhe - auf 3-4% des zu versteuernden Einkommens begrenzt. Mit Urteil vom 12.April 2000 (EFG 2000,1092) hat das Finanzgericht Köln hierzu ausgeführt, dass Kirchensteuerpflichtige, die innerhalb eines Veranlagungsjahres aus der Kirchengemeinschaft ausgetreten sind, nicht von der Kappung ausgeschlossen werden dürfen. Denn eine Einzelfallprüfung scheide aus, wenn sich die Kirchensteuerbehörden hinsichtlich der Ermessensausübung durch Richtlinien gebunden haben.

==> Eine weitere Teilerlassmöglichkeit besteht, wenn außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 EStG angefallen sind, etwa Veräußerungsgewinne. In solchen Fällen wird die Kirchensteuer, die auf die außerordentlichen Einkünfte entfällt, von vielen Kirchenbehörden nur zur Hälfte erhoben, so dass ein entsprechender Erlassantrag in jedem Fall gestellt werden sollte (Enters in Die Steuerberatung 2000 S.507).

Art.1 des Gesetzes zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern v. 21.12.00 in BGBl 2000 I S.1978.