Hinweise für den Kfz-Verkauf

Veräußert der Fahrzeughalter ein Kfz, so endet die Steuerpflicht erst dann, wenn eine ordnungsgemäß ausgefüllte Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsbehördeingegangen ist. Daran fehlt es, wenn die Adresse des Erwerbers unvollständig ist, und wenn der Erwerber trotz Erkundigungen nicht ermittelt werden kann. In diesem Fall ist die fehlerhafte und unwirksame Veräußerungsanzeige einer "Nichtanzeige" gleichzusetzen. Beim Verkauf eines Kfz sollte also der Personalausweis des Käufers geprüft und möglichst fotokopiert werden.

Urteil des FG Köln vom 8.2.00 (6 K 5726/95) in LEXinform 553531.