Steuertipps Aktuell
Hinweise für Selbstständige zum Jahresende
Der derzeit geltende Einkommensteuertarif wird sich zur Jahreswende nicht ändern. Er besteht auch in 2006 aus drei Tarifzonen:
• Tarifzone I: Es fällt keine Einkommensteuer an, solange das zu versteuernde Einkommen nicht höher ist als 7.664 EUR.
• Tarifzone II: Übersteigt das zu versteuernde Einkommen 7.664 EUR, beträgt der Eingangssteuersatz 15 Prozent. Danach steigt der Steuersatz mit steigendem Einkommen relativ gleichmäßig bis auf einen Steuersatz von 42 Prozent an.
• Tarifzone III: Ab einem zu versteuernden Einkommen von 52.152 EUR bleibt der Steuersatz gleich bei 42 Prozent (= Spitzensteuersatz).
Somit lohnt eine Einkommensverschiebung grundsätzlich nur bei unterschiedlicher Progression in den Veranlagungsjahren 2005 und 2006. Insoweit können Ein- und Ausgaben vorgezogen oder hinausgeschoben werden:
• Da die Absetzung für Abnutzung (AfA) nur monatsweise berücksichtigt wird, wirkt sich eine kurzfristige Anschaffung von Wirtschaftsgütern kurz vor dem Jahreswechsel kaum aus, wenn man den Gewinn für das Jahr 2005 mindern will. Wirksamer kann man diesen Effekt erreichen, indem man eine Anschaffung über ein Leasingmodell mit hoher Sonderzahlung unmittelbar bei Vertragsschluss tätigt.
• Auch die Bildung einer Gewinn mindernden Ansparrücklage ist zu überdenken. Ist in den Folgejahren eine Investition geplant, ist die Bildung einer Rücklage durchaus sinnvoll. Zu beachten ist, dass ohne diese Rücklage später keine SonderafA in Anspruch genommen werden kann. Ausreichend ist bereits eine Minimalrückstellung. Je nach Ertragssituation kann es sich auch lohnen, den späteren Gewinnzuschlag in Kauf zu nehmen, wenn der angedachte Kauf doch nicht durchgeführt wird. Denn die vorzeitige Gewinnminderung bleibt in jedem Fall bestehen.
• Zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung sollten Verträge mit Gesellschaftern auf Angemessenheit und Fremdüblichkeit überprüft werden. Ab 2006 beabsichtigte Vertragsänderungen beim beherrschenden Gesellschafter sollten noch im alten Jahr - also im Voraus - beschlossen werden.
• Ist das vorläufige Jahresergebnis für 2005 ermittelt, sollte geprüft werden, ob dieses eine Anpassung der Vorauszahlungen nach oben oder unten für das Jahr 2006 rechtfertigt.