Herabsetzung der Grunderwerbsteuer bei einem Preisnachlass

Wenn der Kaufpreis einer Immobilie nachträglich herabgesetzt wird, z.B. wegen Baumängeln oder wegen einer verspäteten Fertigstellung, wird die 3,5%ige Grunderwerbsteuer auf Antrag nach § 16 Abs.3 GrEStG entsprechend herabgesetzt. Voraussetzung für die Minderung der Grunderwerbsteuer ist, dass die Herabsetzung des Kaufpreises innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer stattfindet, oder dass die Herabsetzung des Kaufpreises aufgrund des § 437 BGB wegen Sach- oder Rechtsmängeln vollzogen wird. Derartige Fälle sind relativ häufig.

Badenwürttemberg v. 7.8.02 (3-S 4543/9) in Der Betrieb 2002 S.2020.