Haushaltsnahe Dienstleistungen führen auch bei Eigentümergemeinschaften zu Vergünstigungen

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften hatte die Finanzverwaltung die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bislang abgelehnt, wenn als Auftrageber die Wohnungseigentümergemeinschaft auftrat. Daran wird nicht mehr festgehalten. D.h., immer wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft oder deren Verwalter Auftraggeber ist, kann eine Steuerermäßigung nun auch für den einzelnen Wohnungseigentümer in Betracht kommen. Das ist dann der Fall, wenn die entsprechenden Rechnungen für Dienst- und Handwerkerleistungen, der darin enthaltene Teil der steuerbegünstigten Kosten und der nach den Beteiligungsverhältnissen auf den einzelnen Eigentümer entfallende Anteil in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt sind.

Finanzbehörde Hamburg, August 2006, unter www.iww.de, Abrufnr. 062590