Handelsübliche Bezeichnung von Waren kann für Vorsteuerabzug ausreichend sein

Rechnungen müssen unter anderem auch Angaben über die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung beinhalten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dürfen die formalen Anforderungen an eine Rechnung grundsätzlich aber nicht überspannt werden.

So reicht es dem Hessischen Finanzgericht für den Vorsteuerabzug aus, wenn Rechnungen für Computerbauteile eine allgemeine Bezeichnung der Bauteile ausweisen. Verzichtbar ist für die Richter die handelsübliche Angabe der individuellen Gerätenummern der einzelnen Computerbauteile.

Zwar reichte dem Bundesfinanzhof (BFH) in einem ähnlichen Fall, in dem es um die Lieferung wertvoller Uhren und Armbänder von über 2.500 EUR je Stück ging, eine allgemeine Bezeichnung nicht aus. Ob diese Rechtsprechung jedoch auf den Massenverkauf von elektronischen Bauteilen zu Preisen von rund 200 EUR je Stück übertragbar ist, ist zweifelhaft.

Gegen den Beschluss aus Hessen wurde Revision beim BFH eingelegt. Da die Anforderungen an ordnungsgemäße Rechnungen seit 2004 deutlich gestiegen sind, bleibt mit Spannung abzuwarten, wie der BFH in diesem Fall entscheiden wird. Unternehmer, denen das Finanzamt bei ähnlichen Sachverhalten den Vorsteuerabzug versagt, sollten ihre Fälle unter Verweis auf dieses Verfahren auf jeden Fall offen halten.

Hessisches FG, Beschluss vom 18.1.2006, Az. 6 V 3026/05, EFG 2006, 775, NZB beim BFH unter Az. V B 22/06