Haftung für Umsatzsteuerschulden i.V.m. Leasingverträgen

Durch einen neuen § 13d UStG kann es dazu kommen, dass der leistende Unternehmer bei der Lieferung beweglicher Gegenstände auf Grund eines Miet- oder mietähnlichen Vertrags für die Umsatzsteuerschuld haftet. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Bemessungsgrundlage geändert hat, das vereinbarte Entgelt uneinbringlich oder die steuerpflichtige Lieferung rückgängig gemacht worden ist. Der leistende Unternehmer haftet dann für den gegen den Leistungsempfänger entstehenden Steuerrückforderungsanspruch aus der Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs.

Der neue § 13d UStG gilt erstmals für nach dem 7.November 2003 abgeschlossene Mietverträge oder mietähnliche Verträge.

§ 13d UStG; § 27 Abs.7 UStG i.d.F.d. StÄndG 2003 in BGBl 2003 I,2645.