Haftung für Umsatzsteuerschulden eines Lieferanten

Im Jahr 2002 hatte der Gesetzgeber die Haftung des Leistungsempfängers für vom Leistenden schuldhaft nicht abgeführte Umsatzsteuer eingeführt. Grund für die Ausweitung der Haftung waren die so genannten Karussellgeschäfte, durch die dem Fiskus derzeit ein sehr hoher Schaden entsteht.

Ab 2004 haftet der Unternehmer für die Umsatzsteuer aus einem vorangegangenen Umsatz, wenn ihm die Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden ist und ihm bei Abschluss des Vertrags bekannt war, dass der Aussteller der Rechnung bereits die Absicht hatte, die ausgewiesene Steuer nicht zu entrichten. Dies gilt auch für den Fall, dass der Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistungen von dieser Absicht Kenntnis hätte erlangen können, wenn er sich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erkundigt hätte. Von dem Kennen müssen geht der Gesetzgeber grundsätzlich aus, wenn der Rechnungsaussteller einen Preis in Rechnung stellt, der unter dem marktüblichen Preis liegt.

Beispiel: Der Unternehmer A weiß aus Gesprächen, dass sein Lieferant B auf seinen Rechnungen eine erfundene Steuernummer angibt und die Umsatzsteuer nicht abführt. In diesem Fall haftet der Unternehmer A für die Umsatzsteuer seines Lieferanten B.

§ 25d UStG; Art.25 Abs.4 StÄndG 2003 in BGBl 2003 I,2645.