Haftung für Umsatzsteuerschulden bei Abtretung von Forderungen

Bei Abtretung einer Forderung haftet künftig der Abtretungsempfänger für die in der abgetretenen Forderung enthaltene und bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtete Umsatzsteuer, wenn er Unternehmer ist und soweit die Umsatzsteuer im vereinnahmten Betrag enthalten ist.

Der neue § 13c UStG ist erstmals auf nach dem 7.November 2003 abgetretene, gepfändete und verpfändete Forderungen anzuwenden. Diese neue Vorschrift wird die Kreditbeschaffung erschweren, soweit Kundenforderungen als Sicherheit dienen sollen.

§ 13c UStG; § 27 Abs.7 Satz1 UStG i.d.F.d. StÄndG 2003 in BGBl 2003 I,2645.