Steuertipps Aktuell
Haftung für Steuerschulden eines Kunden bei Ausstellung falscher Rechnungen
Ein rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11.Dezember 2001 zeigt, wie leicht der Tatbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung verwirklicht wird, wenn ein Unternehmer dem Wunsch eines Kunden auf Ausstellung einer fehlerhaften Rechnung nachgibt. Im Streitfall ging es um einen Großhändler, der seinen Gastronomiekunden dadurch entgegenkam, dass er die Lieferungen systematisch in Barverkaufsumsätze und Lieferungen mit ordnungsgemäßer Rechnung aufteilte. Das Finanzgericht Münster sah diese Vorgehensweise als Beihilfe zur Steuerhinterziehung an, was u.a. zur Folge hatte, dass der Großhändler für die von einer Gaststätte hinterzogenen Steuern als Haftungsschuldner in Anspruch genommen wurde (§ 71 AO).
Beihilfe leistet, wer einem anderen vorsätzlich bei der Hinterziehung von Steuern Hilfe leistet (§ 27 Abs.1 StGB). Unter den Begriff "Hilfeleistung" fällt ein für die Begehung der Haupttat kausaler oder wenigstens deren Chancen erhöhender Tatbeitrag. Das Schaffen günstiger Voraussetzungen, wie die Erleichterung der Tatausführung, reicht aus. Beihilfe kann bereits i.V.m. einer noch straflosen Vorbereitungshandlung geleistet werden. Beihilfe ist schon dann möglich, wenn der Gehilfe nicht sicher weiß, ob der Täter zur Haupttat entschlossen ist. Es reicht aus, wenn der Gehilfe seinen Tatbeitrag "für alle Fälle" zur Verfügung stellt.
Die Beihilfehandlung muss vorsätzlich begangen werden, wobei bedingter Vorsatz genügt. Es reicht aus, wenn der Gehilfe den Erfolg der Haupttat als möglich in Kauf nimmt (EFG 2002,728).
Das Urteil des Finanzgerichts Münster sollte auch Beratern zu denken geben, die aufgrund ihres Berufs an Steuerspargestaltungen mitwirken, die später von der Finanzverwaltung als Steuerhinterziehung angesehen werden könnten. So hat der BGH in einem Beschluss vom 20.März 2002 z.B. entschieden, dass eine Lohnsteuerhinterziehung vorliegt, wenn einem Bundesligafußballspieler ein Teil seines Gehalts aufgrund eines ausschließlich zu Steuersparzwecken abgeschlossenen "Werbevertrags" ohne Abzüge ausbezahlt wird (DStRE 2002,781).