Haftung für die Bauabzugssteuer

Wenn eine Bauleistung an einen Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuergesetzes für dessen unternehmerischen Bereich erbracht wird, und wenn der Leistende keine Freistellungsbescheinigung vorlegt, und wenn die Bagatellgrenze von 5.000 bzw. 15.000 € überschritten wird, darf der Leistungsempfänger nur 85% des Rechnungsbetrags an den Bauunternehmer auszahlen. Die restlichen 15% muss der Leistungs­empfänger an das Finanzamt abführen (§ 48 ff. EStG).

Eine Haftung des Leistungsempfängers für die 15%ige Bauabzugssteuer ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn dem Leistungsempfänger die Kopie einer Freistellungsbescheinigung vorliegt, aus der Name, Anschrift und Steuernummer des Bauunternehmers ersichtlich sind, wenn außerdem ein Dienstsiegel und eine Sicherheitsnummer vorhanden sind, und wenn die Zahlung innerhalb der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung geleistet wird. Der Leistungsempfänger ist nicht verpflichtet, sich vor jeder Zahlung zu vergewissern, ob die Freistellungsbescheinigung in der Zwischenzeit widerrufen wurde. In Fällen, in denen dem Leistungsempfänger Angaben in der Bescheinigung nicht plausibel erscheinen, kann er sich jedoch durch eine Abfrage beim Bundesamt für Finanzen oder durch einen Anruf beim Ausstellungsfinanzamt über die Richtigkeit der Bescheinigung informieren.

Die Haftung des Leistungsempfängers ist also ausgeschlossen, wenn ihm im Zeitpunkt der Zahlung eine Freistellungsbescheinigung vorlag, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen durfte. Der Leistungsempfänger haftet für die Bauabzugssteuer jedoch dann, wenn ihm bekannt war, dass die Freistellungsbescheinigung unlauter erwirkt wurde oder wenn ihm dies grob fahrlässig nicht bekannt war. Grobe Fahrlässigkeit ist in diesem Zusammenhang anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger die ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in Bezug auf die Überprüfung der Freistellungsbescheinigung in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat. Nur das Unterlassen einer Abfrage beim Bundesamt für Finanzen im Internet (unter www.bffonline.de), oder das Unterlassen einer Rückfrage beim Finanzamt wirkt nicht haftungsverschärfend. Es müssen weitere Umstände hinzutreten, aus denen sich eine grobe Fahrlässigkeit ergibt.

OFD Münster vom 25.Februar 2002 (S 2303-2-St 13-31) in DStR 2002 S.453.