Höherer Spendenabzug bei Zuwendungen an Parteien

Aufgrund des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes (BStBl 2002 I,666) gelten ab dem Jahr 2002 neue Regelungen für Zuwendungen an politische Parteien. Die Berücksichtigung solcher Zuwendungen verläuft - wie bisher - zweigleisig:

• Bis einschließlich 2001 werden die ersten 1.534 € (bzw. 3.068 € bei Eheleuten) nach § 34g EStG zur Hälfte direkt von der Steuerschuld abgezogen. Danach verringert eine Spende in Höhe von 1.534 € die Steuerschuld um 767 €.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2002 werden nach § 34g EStG die ersten 1.650 € (bzw. 3.300 € bei Eheleuten) zur Hälfte direkt von der Steuerschuld abgezogen.

• Höhere Zuwendungen an politische Parteien dürfen bis einschließlich 2001 nach § 10b Abs.2 EStG bis zum Höchstbetrag von 1.534 € (bzw. 3.068 € bei Eheleuten) als Sonderausgaben abgezogen werden. Ab dem Jahr 2002 dürfen Zuwendungen an politische Parteien, die die Höchstbeträge des § 34g EStG übersteigen, bis zum Höchstbetrag von 1.650 € (bzw. 3.300 € bei Eheleuten) als Sonderausgaben abgesetzt werden.